OLG-Urteil Frankfurt vom 20.01.2020 – Aktenzeichen 2 Ss-OWi 963/18:
Stellungnahme PLAYFAIR-PARKING GmbH.:
Dieses Urteil betrifft nur den öffentlichen und nicht den privaten Parkraum. PLAYFAIR-PARKING GmbH ist ausschließlich im privaten Parkraum bundesweit tätig. Leider erklären die Medien diesen Unterschied dem Verbraucher nicht deutlich genug und dies führt nachvollziehbar zu Verwirrungen bei den Verbrauchern. Auch handelt es sich bei dem Beklagten des Urteils um eine Personalleiharbeitsfirma und nicht um einen Betreiber der privaten Parkraumüberwachung.
Für weitere Informationen zu diesem Thema haben wir Ihnen folgende Links zur Verfügung gestellt:
BGH-Urteil Kassel vom 18.12.2019 – Aktenzeichen XII ZR 13/19:
Stellungnahme PLAYFAIR-PARKING GmbH:
In der Vergangenheit konnte der Halter eines PKW auf privaten Parkflächen nach Zivilrecht sagen, dass er nicht gefahren ist und musste somit nicht den Fahrer benennen. Das private Parkraumüberwachungsunternehmen war somit in der Pflicht dem Halter zu beweisen, dass er tatsächlich nicht gefahren ist oder musste ihm beweisen, wer stattdessen gefahren ist.
Im öffentlichen Raum sagt der Staat wiederum, dass Ihm der Aufwand ein Kamerasystem zu installieren zu teuer ist, um dann jeder einzelnen Person beweisen zu können wer tatsächlich gefahren ist und konnte somit schon immer per Gesetz den Halter direkt in die Verantwortung nehmen, um den Fahrer genannt zu bekommen.
Für die private Parkraumüberwachungsbranche hätte diese Pflicht der Beweislast die Einrichtung einer 24 Std. Kameraüberwachung bedeutet und wäre auch aus Datenschutzgründen schwierig geworden. Gesichter zu filmen, ohne irgendein juristisch berechtigtes Interesse für jede einzelne gefilmte Person inne zu haben, ist nicht erlaubt und verstößt gegen die DSGVO. Die Branche hatte dadurch keinerlei Handhabe gegen diesen juristischen Missstand vorzugehen. Leider haben sich auch viele Anwälte für Verkehrsrecht an diesem Spiel beteiligt und haben diesen Missstand ausgenutzt.
Mit der Klage eines Parkraumüberwachungsunternehmens beim BGH hat die Branche nun die Handhabe von dem Halter ebenso wie die öffentliche Hand den Fahrer benannt zu bekommen. Sollte der Halter den Fahrer nicht benennen, muss der Halter die Vertragsstrafe/Parkverstoß gemäß diesem BGH-Urteil bezahlen. Eine längst überfällige juristische Entscheidung und die Branche wird sich wohl aufgrund seiner zivilrechtlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren die historischen Fälle in denen der Halter gesagt hat, dass er nicht gefahren ist, erneut ansehen und seine Forderungen nun geltend machen.
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